Bekanntmachung
Verbrennen von Gartenabfällen
Nach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBI. S. 2) kann die Gemeinde bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden dürfen.
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Gemeinde Nebenbestimmungen -insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit - erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken.
Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende AIIgemeinverfügung:
1. Das Verbrennen von Gartenabfällen im Bereich der Samtgemeinden Esens und Holtriem, der Gemeinde Friedeburg sowie der Stadt Wittmund wird, wenn eine andere Form der Entsorgung nicht zumutbar ist, am folgenden Tag genehmigt:
29. März 2014 jeweils in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Abfälle dürfen nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, oder in unmittelbarer Nähe verbrannt werden.
3. Das Verbrennen ist verboten bei langanhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste), auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.
4. Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
50 Meter zu Gebäuden, jedoch 100 Meter zu:
a) Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,
b) Gebäuden mit weicher Bedachung,
c) öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,
d) Wäldern,
e) Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,
f) Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,
g) Energieversorgungsanlagen, Erdöl- und Erdgasförderplätzen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden,
300 Meter zu Krankenanstalten und Seniorenheimen.
Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person unter Kontrolle zu halten, gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung droht gem. § 67 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) i.d.F, der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBI. S. 9) die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 €.
Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr. 1 bis 5 dieser Verfügung verstößt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.09.1994 (BGBI. I S. 2705) in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Begründung:
Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerischer Flächen anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Die Kommune kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage für diese Verfügung:
§§ 2, 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBI. S. 2).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift bei den unten bezeichneten Behörden Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landkreis Wittmund, Am Markt 9, 26409 Wittmund, gewahrt.
04.03.2014
Samtgemeinde Esens
Der Samtgemeindebürgermeister
Gemeinde Friedeburg
Die Bürgermeisterin
Samtgemeinde Holtriem
Der Samtgemeindebürgermeister
Stadt Wittmund
Der Bürgermeister